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Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen u...

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SR255 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Jul 14, 2026

📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht

 "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert.


Folgenbeschreibung:

In dieser Folge vertiefen wir die objektive Zurechnung anhand eines Klassikers: Ein Mann bereitet eine Heroinspritze vor und reicht sie einer Frau, die sich das Heroin selbst injiziert und an einer Überdosis stirbt. Ist ihm der Tod zurechenbar?

Kausalität ist unproblematisch zu bejahen. Der Schwerpunkt liegt auf der objektiven Zurechnung: Hat sich die vom Täter geschaffene Gefahr im Erfolg realisiert – oder hat die Frau durch ihre eigenverantwortliche Entscheidung den Zurechnungszusammenhang unterbrochen?

Grundlage ist das Autonomieprinzip: Straftatbestände schützen vor Eingriffen Dritter, nicht vor selbst gewählten Gefahren. Der Schutzbereich einer Strafnorm endet dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Opfers beginnt. Da die Frau einsichtsfähig war, die Gefahr kannte, die Tragweite ihrer Entscheidung verstand, frei von Zwang handelte und den letzten entscheidenden Schritt selbst vornahm, trifft sie die wesentliche Gefahrenentscheidung. Ihr Tod realisiert nicht die vom Täter geschaffene Gefahr, sondern die von ihr selbst übernommene. Die objektive Zurechnung entfällt.

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 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. 

Folgenbeschreibung:

In dieser zweiten Folge zur Schuldrecht-AT-Reihe nehmen wir § 241 BGB unter die Lupe und erschließen die Pflichtentrias, die jedes Schuldverhältnis trägt.

§ 241 Abs. 1 BGB – Leistungspflichten regelt die „Gib-mir-was-Pflichten": Der Schuldner soll dem Gläubiger etwas verschaffen. Primäre Leistungspflichten sind die von Anfang an bestehenden Hauptpflichten (z. B. Übergabe und Übereignung, Kaufpreiszahlung). Sekundäre Leistungspflichten entstehen erst bei Störung – sie treten an die Stelle der primären Pflicht oder treten neben sie (z. B. Schadensersatz bei verspäteter Lieferung).

§ 241 Abs. 2 BGB – Schutzpflichten regelt die „Tu-mir-nichts-Pflichten": Der Schuldner muss die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils respektieren. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Leistungsinteresse (Abs. 1) und dem Integritätsinteresse (Abs. 2) – letzteres schützt bestehende Rechtsgüter wie Gesundheit, Eigentum und Vermögen.

Schutzpflichten können auch ohne Vertrag entstehen: § 311 Abs. 2 BGB begründet bereits durch Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB – das Institut der culpa in contrahendo (c.i.c.) wird in späteren Folgen vertieft.


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 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. 

Folgenbeschreibung:


Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 1

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Folgenbeschreibung:


Thema: Einführung ins Waffenrecht, Teil 4: § 45 WaffG, Folgemaßnahmen und Untersagungsverfügungen (§§ 45, 46, 41 WaffG)

In der abschließenden Folge zur Einführung ins Waffenrecht behandeln wir zunächst vollständig § 45 WaffG, dann die Folgemaßnahmen nach § 46 und schließlich die Untersagungsverfügung nach § 41 WaffG.

§ 45 WaffG – Rücknahme und Widerruf ist lex specialis zu §§ 48, 49 VwVfG: Im Waffenrecht kein Ermessen, sondern zwingender Aufhebungszwang – soweit es um die Erlaubnisvoraussetzungen geht. Bei anderen Aufhebungsgründen (z. B. Täuschung, aber materiell vorhandene Voraussetzungen) bleiben §§ 48, 49 VwVfG mit ihrem Ermessen anwendbar.

Die Rücknahme (Abs. 1) erfasst von Anfang an rechtswidrige Erlaubnisse – inzidente Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung. Klausurrelevant: Anders als bei § 48 Abs. 4 VwVfG gilt keine Jahresfrist; die Behörde kann zeitlich unbegrenzt zurücknehmen.

Der Widerruf (Abs. 2 S. 1) greift bei nachträglichem Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen. Es reicht der Verdacht – Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, genügen. Abs. 2 S. 2 ermöglicht bei Nichtbeachten inhaltlicher Beschränkungen einen Widerruf nach Ermessen. Die Härtefallregelung (Abs. 3) erlaubt bei nur vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses ein Absehen vom Widerruf – nicht beim Waffenschein.

§ 45 Abs. 5 WaffG ist ein klassischer Klausurstolperstein: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme oder Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit oder Eignung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag lautet auf Anordnung – nicht Wiederherstellung – der aufschiebenden Wirkung. Bei Widerruf

Einführung ins Waffenrecht | Persönliche Eignung gem. § 6 WaffG | Bedürfnis gem. § 8 WaffG | Teil 3
Jun 30, 2026

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 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. 

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Thema: Einführung ins Waffenrecht, Teil 3: Persönliche Eignung, Bedürfnis und Rücknahme/Widerruf (§§ 6, 8, 45 WaffG)

§ 6 WaffG – Persönliche Eignung betrifft – anders als die Zuverlässigkeit – nicht vorwerfbares Verhalten, sondern körperliche und geistige Einschränkungen. Neben den drei absoluten Eignungsausschlüssen (Geschäftsunfähigkeit, Suchtabhängigkeit, psychische Erkrankung) gibt es eine Auffangklausel für sonstige Gefährdungslagen. Wichtig: Es reicht der Verdacht. Die Behörde kann nach § 6 Abs. 2 WaffG ein Gutachten anfordern – wer nicht kooperiert, muss mit negativen Schlüssen rechnen.

§ 8 WaffG – Bedürfnis ist das zentrale Element des deutschen Waffenrechts. Kumulativ erforderlich sind ein besonders anzuerkennendes Interesse (konkret und gegenwärtig, nicht nur möglicherweise künftig) sowie Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck. Das Bedürfnis wird sehr eng ausgelegt – im Zweifel gegen die Erlaubnis.

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 Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. 

Folgenbeschreibung:

In der abschließenden Folge widmen wir uns der examensrelevantesten Frage des gesamten Falls: Reicht ein bloßer Verfassungsschutz-Verdachtsfall, um über die Mitgliedschaft waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen?

Zwei Vereinigungen sind zu trennen. „Der Flügel" ist als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft – Verfassungsfeindlichkeit steht fest. Aber der Kläger war nie Mitglied, sondern stand nur auf einem E-Mail-Verteiler. Keine Mitgliedschaft, Tatbestand verfehlt. Bei der AfD (Bundesverband und Landesverband Hessen) war zum maßgeblichen Zeitpunkt Oktober 2022 nur ein Verdachtsfall ausgesprochen – und genau daran hängt der Streit.

Die Kernfrage lautet: Worauf bezieht sich die Verdachtsformel „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG – nur auf die Mitgliedschaft oder auch auf die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung? Das VG Frankfurt folgt der herrschenden Linie: Die Formel bezieht sich grammatikalisch nur auf die Mitgliedschaft; die Bestrebungen der Vereinigung müssen feststehen („verfolgt oder verfolgt hat" – Präsens und Perfekt, keine Möglichkeitsform). Ein Verdachtsfall genügt nicht.

Die Gegenauffassung (VG Düsseldorf) lässt den Verdacht auch für die Bestrebungen ausreichen – teleologisch: Schutzlücken bei großen Parteien, Nachweis feststehender Verfassungsfeindlichkeit praktisch kaum führbar. Dieses Argument hat echtes Gewicht und muss fair dargestellt werden.

Die herrschende Linie (OVG Sachsen-Anhalt, BayVGH, VG Gera, VG Regensburg, VG Frankfurt) hält mit drei Argumenten dagegen: Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte (Novelle 2019 zielte auf die NPD mit feststehender BVerfG-Feststellung) und – als Königsargument – die Methodenfigur des BayVGH: Teleologie füllt den Auslegungskorridor aus, den Wortlaut, Systematik und Historie eröffnen – sie korrigiert den Wortlaut aber nicht. Schwierigkeit der Beweisführung ist kein dogmatisches Argument.

Verfassungsrechtlicher Überbau: Das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 4 GG) reserviert die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei dem BVerfG. Eine Waffenbehörde darf diese Frage nicht als Vorfrage im Widerrufsbescheid beantworten.

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Folgenbeschreibung:

In Teil 2 steigen wir in die Begründetheit ein. Maßstab ist § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: Der Widerruf ist aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Nach unproblematischer formeller Rechtmäßigkeit liegt der Schwerpunkt auf der materiellen Ebene.

Herzstück dieser Folge ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa WaffG: Hat der Kläger selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt? Das Gericht prüft zweistufig. Inhaltlich sind die Äußerungen – Verwendung von Begriffen wie „Umvolkung", pauschale Verächtlichmachung von Demokratie und Rechtsstaat – durchaus verfassungsfeindlich aufgeladen. Aber eine verfassungsfeindliche Gesinnung ist noch keine Bestrebung. Der Begriff „Bestrebung" – ausgelegt anhand von § 92 Abs. 2, 3 StGB und § 4 BVerfSchG – verlangt ein aktiv-tätiges, planvolles, zielgerichtetes „Hinarbeiten" mit aggressiver Komponente. Bloße Kritik, Ablehnung oder das Kundtun einer Meinung genügen nicht; erst der Aufruf zu oder die Ankündigung konkreter Aktivitäten überschreitet die Schwelle (BVerfG 2022). Beides fehlt hier durchgehend.

Zwei examenstaugliche Nebenargumente: Der fehlende Waffenbezug (kein Aufruf zur Bewaffnung) stützt die Einschätzung. Beim Liken auf Facebook fehlt es an Reichweite und gezielter Verbreitung – die Posts erreichen trotz vierstelliger Freundeszahl nur einstellige Like-Zahlen; die Aktivismusschwelle ist nicht überschritten. Offen bleibt, ab welcher Reichweite ein Like zur Bestrebung werden kann – eine wichtige offene Flanke für Abwandlungen.

Eigenständiger Aufhebungsgrund ist zudem das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG, Art. 20 Abs. 3 GG): Der Bescheid muss mitteilen, welche Tatbestandsvariante des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch welche konkreten Tatsachen erfüllt sein soll. Eine pauschale „Gesamtschau" ohne Variantentrennung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG und macht den Bescheid selbstständig rechtswidrig.

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Teil 1: Sachverhalt und Normen (VG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.09.2024 – 5 K 3302/22.F)

In dieser Folge starten wir eine dreiteilige Reihe zu einem brandaktuellen Fall aus dem Waffenrecht: Ein über 70-jähriger Jäger und AfD-Funktionär verliert seine Waffenbesitzkarte – wegen YouTube-Videos, Facebook-Likes und Verfassungsschutzerkenntnissen im Phänomenbereich Rechtsextremismus. Das VG Frankfurt hebt den Bescheid auf. Aber warum?

Heute legen wir das Fundament: Wir nehmen den Sachverhalt durch und erschließen die Normenarchitektur, die den Fall trägt.

Ermächtigungsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs. 2 WaffG – lex specialis gegenüber §§ 48, 49 VwVfG. Der Widerruf setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG. Was Zuverlässigkeit bedeutet, regelt § 5 WaffG negativ – mit zwei Stockwerken: Abs. 1 (absolute Unzuverlässigkeit) und Abs. 2 (Regelunzuverlässigkeit). Im Fall relevant ist allein § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG mit seinen drei Tatbestandsvarianten: Buchst. a aa (eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen), Buchst. b (Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung) und Buchst. c (Unterstützung einer solchen Vereinigung). Diese drei Varianten sauber auseinanderzuhalten ist der Schlüssel zum Fall – und Thema der nächsten Folgen.

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In dieser Folge vertiefen wir das Kausalitätsproblem bei Kollegialentscheidungen anhand des Lederspray-Falls. Im Mittelpunkt steht die Frage: Kann die Stimmabgabe eines einzelnen Gremienmitglieds kausal für einen späteren strafrechtlichen Erfolg sein, wenn niemand allein den Beschluss hätte herbeiführen können?

Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen. Bei einer Einstimmen-Mehrheit lässt sich jede Ja-Stimme nicht hinwegdenken, ohne dass der Beschluss entfiele – kumulative Kausalität aller zustimmenden Mitglieder ist zu bejahen. Problematisch wird es bei einer Mehrheit von zwei oder mehr Stimmen: Die einzelne Stimme kann hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele – die klassische csqn-Formel versagt.

Zur Lösung werden drei Ansätze diskutiert. Die kumulative Kausalität behandelt alle Stimmen als gemeinsame Ursache, stößt aber an Grenzen, da die Einzelstimme bei Mehrheitsbeschlüssen gerade nicht unentbehrlich ist. Die alternative Kausalität (modifizierte Äquivalenztheorie) stellt auf den Gesamtbeschluss ab – einzelne Stimmen können alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden. Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ermöglicht gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge, löst das Kausalitätsproblem dogmatisch aber nicht wirklich, da sie eigene kausale Beiträge voraussetzt.

Der BGH stellte im Lederspray-Fall auf die gemeinsame Beschlussfassung ab und bejahte Mittäterschaft aller Geschäftsführer für die Folgen der Unterlassung.

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ÖR151 Polizei- und Ordnungsrecht | Gesetzliche Grenzen des Ermessens nach § 40 VwVfG (Teil 2): Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, sonstige Gesetze
Jun 23, 2026

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Thema: ÖR151 – Gesetzliche Grenzen des Ermessens nach § 40 VwVfG (Teil 2): Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, sonstige Gesetze

In dieser Folge schließen wir die Ermessensprüfung nach § 40 VwVfG ab. Während Teil 1 den Ermessensfehlgebrauch behandelt hat, geht es heute um den zweiten Block: die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.

Zu unterscheiden sind zwei Bereiche. Erstens Verstöße gegen die Ermächtigungsnorm selbst: Die Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn der äußere Rahmen der Ermächtigungsnorm überschritten wird – etwa durch Verhängung einer Rechtsfolge, die das gesetzliche Höchstmaß übersteigt, oder durch Ermessensausübung, obwohl das Entschließungsermessen tatsächlich auf Null reduziert war. Der Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde von einem eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch macht – etwa weil sie irrig von gebundener Verwaltung ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte (z. B. Abschiebungshindernisse) unberücksichtigt lässt.

Zweitens bilden sonstige Gesetze Grenzen des Ermessens: Durch die Ermessensentscheidung darf kein Rechtsverstoß bewirkt werden. Besonders relevant sind verfassungsrechtliche Vorgaben – insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot) und die Grundrechte. Am Saarheimer Höhlen-Fall wird gezeigt, wie das Entschließungs- und Auswahlermessen bei reiner Selbstgefährdung im Licht von Art. 2 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit) und Art. 2 Abs. 2 GG (Leben, körperliche Unversehrtheit) zu prüfen ist.


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Mit dieser Folge starten wir eine neue Reihe zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Wer die Grundstruktur versteht, hat einen entscheidenden Vorteil in jeder zivilrechtlichen Klausur.

Der Gesetzgeber arbeitet im BGB mit der Technik der „vor die Klammer gezogenen" Regelungen: Der Allgemeine Teil des BGB gilt für das gesamte Privatrecht; der Allgemeine Teil des Schuldrechts (§§ 241–432 BGB) gilt für alle Schuldverhältnisse – unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Miet- oder Werkvertrag handelt. Erst ab § 433 BGB folgt der Besondere Teil mit den konkreten Vertragstypen.

Schuldverhältnis bezeichnet die rechtliche Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner. Zu unterscheiden sind das Schuldverhältnis im engeren Sinne (der einzelne Anspruch) und im weiteren Sinne (das gesamte Bündel aus Rechten und Pflichten).

Die zentrale Norm ist § 241 BGB: Abs. 1 regelt die Leistungspflichten (primäre Pflichten, die von Anfang an bestehen; sekundäre Leistungspflichten als Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung). Abs. 2 regelt die Schutzpflichten – die Pflicht, auf Rechte und Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss.

Damit sind die drei Pflichtengruppen des Schuldrechts benannt, die über § 280 BGB als Mutter aller schuldrechtlichen Schadensersatzansprüche relevant werden.

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